§ 80 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Ausnahmen vom Datenschutzgesetz

§ 80

§ 80. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 70 oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)