§ 80 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.2007

Verwässerungsrisiko

§ 80

Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

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