§ 80 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 80.

Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046208

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