Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80.
(1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127771
alte Dokumentnummer
N7199850873L
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