§ 80 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

19. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit

§ 80.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171723

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