§ 80 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 80.

Absender, die mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten im Inland aufgeben, erhalten eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren in dem in der Postgebührenordnung festgesetzten Ausmaß. Voraussetzung dafür ist, daß die Postgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden, die Pakete in ein Postaufgabebuch (einen Postaufgabebogen) eingetragen werden und die laufende Nummer des Postaufgabebuches (-bogens) auf den Paketen angegeben wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145957

alte Dokumentnummer

N9195722637L

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