Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 80.
Absender, die mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten im Inland aufgeben, erhalten eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren in dem in der Postgebührenordnung festgesetzten Ausmaß. Voraussetzung dafür ist, daß die Postgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden, die Pakete in ein Postaufgabebuch (einen Postaufgabebogen) eingetragen werden und die laufende Nummer des Postaufgabebuches (-bogens) auf den Paketen angegeben wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145957
alte Dokumentnummer
N9195722637L
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