§ 80 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

zu Abs. 1: § 43a PatG 1950, BGBl. Nr. 128/1950 zu Abs. 3: §§ 3-7 PAnwO, RGBl. Nr. 161/1898

§ 80.

(1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begonnen hatte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.

zu Abs. 1: § 43a PatG 1950, BGBl. Nr. 128/1950

zu Abs. 3: §§ 3-7 PAnwO, RGBl. Nr. 161/1898

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027701

alte Dokumentnummer

N2196714716T

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