§ 80.
(1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begonnen hatte.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.
zu Abs. 1: § 43a PatG 1950, BGBl. Nr. 128/1950
zu Abs. 3: §§ 3-7 PAnwO, RGBl. Nr. 161/1898
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027701
alte Dokumentnummer
N2196714716T
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