§ 80 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80.

Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem Beitragssatz von 20 v. H. die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich nicht aus, kann die Hauptversammlung zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen; hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension doppelt so hoch festzusetzen, wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits(Alters)pension. Eine Pension kann höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v. H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres beträgt.

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension, Alterspension, Grundbetrag

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010047

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