Disziplinarrecht im Einsatz
§ 80.
(1) In einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, folgende Disziplinarstrafen:
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. das Ausgangsverbot,
- 4. die Disziplinarhaft,
- 5. der Disziplinararrest,
- 6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Disziplinarstrafen sind die §§ 42 bis 47 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Das für die Geldbuße, das Ausgangsverbot und die Disziplinarhaft zulässige Höchstausmaß darf jeweils um die Hälfte überschritten werden.
- 2. Die Degradierung bewirkt
- a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im § 50 angeführten Rechtsfolgen,
- b) für Vertragsbedienstete den Eintritt der im § 51 Abs. 2 angeführten Rechtsfolgen,
- c) für Zeitsoldaten den Eintritt der im § 51 Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen,
- d) für die in den lit. a bis c genannten Personen die Verpflichtung zum Antritt des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
- 3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Ersatzgeldstrafe für die im § 48 genannten Soldaten richtet sich nach § 49 Abs. 2.
(3) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der § 45 Abs. 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt 45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2; im übrigen gilt der § 47 sinngemäß.
(4) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung ist in allen Fällen in erster Instanz der Einheitskommandant, in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte, für die Degradierung von Offizieren jedoch in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.
(5) Die strengste Disziplinarstrafe, die über Soldaten im abgekürzten Verfahren verhängt werden darf, ist ein Ausgangsverbot für sieben Tage.
(6) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als deren Einhaltung infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen von der Bestimmung des § 36 Abs. 3 ist unzulässig.
(7) Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Absehen von der Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbotes, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eine nach § 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(8) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes einzubringen.
(9) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung eines solchen anhängigen Disziplinarverfahren sind die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061211
alte Dokumentnummer
N4198511120A
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