§ 80 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1994

V. ABSCHNITT

Gentechnikkommission und Gentechnikbuch Einrichtung einer Gentechnikkommission

§ 80

Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.

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