§ 80 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2012

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

§ 80.

Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134741

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