Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 80.
Die für überlebende Ehegatten nach Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 6)
Schlagworte
Witwe, Witwer, Verehelichung, Aufleben
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102150
alte Dokumentnummer
N6198610288G
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