§ 806
§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 806
§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.
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