§ 802 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.02.

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern

  1. 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN und
  2. 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158548

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