8. Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten
§ 8.01
Bleib-weg-Signal
- 1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
- Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
- 2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.
- Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
- 3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
- a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
- 4. Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
- a) Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen,
- b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
- c) das Rauchen ist einzustellen,
- d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
- e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
- 5. Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
- 6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
- 7. Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
- 8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden.
Schlagworte
Außenfensteröffnung, Signalisierungspflicht, Schallzeichen
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131629
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