Sicherheitsventile von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7f
Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite liegen oder bei denen der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbunden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)