§ 7e KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1985

Leitungen und Armaturen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

§ 7e

Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die

  1. a) mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehen,
  2. b) durch Flüssiggas nicht angegriffen werden und
  3. c) das Flüssiggas nicht chemisch verändern.

    Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

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