§ 7e ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2015

Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen

§ 7e.

(1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175685

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)