Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen
§ 7e.
(1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40175685
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