§ 7c VKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

§ 7c.

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40022232

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