Indirekte Betroffenheit
§ 7c.
Förderwerbende Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 1, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 2 lit. a bis e erwirtschaftet haben, erhalten einen nach § 7a Abs. 3 zu berechnenden Zuschuss. § 7a Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231667
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