§ 7c 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

Indirekte Betroffenheit

§ 7c.

Förderwerbende Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 1, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 2 lit. a bis e erwirtschaftet haben, erhalten einen nach § 7a Abs. 3 zu berechnenden Zuschuss. § 7a Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231667

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