§ 7b Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2018

Austrian Higher Education Systems Network

§ 7b.

(1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.

(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:

  1. 1. Studierenden- und Studiendaten;
  2. 2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  3. 3. Studienleistungsdaten;
  4. 4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.

(3) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Studierendendaten

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203274

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