§ 7b 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sind

Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sind

§ 7b.

Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter § 7a Abs. 2 Z 1 oder § 7c fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach § 7 anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach § 7 darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach § 7.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)