Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sind
Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sind
§ 7b.
Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter § 7a Abs. 2 Z 1 oder § 7c fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach § 7 anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach § 7 darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach § 7.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231666
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