§ 7a VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2003

Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen

§ 7a

(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch

  1. 1. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.

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