§ 7a UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

§ 7a

(1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.

(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:

  1. 1. der Bundesminister oder die Bundesministerin,
  2. 2. die Studienbeihilfenbehörde,
  3. 3. die Beihilfenstellen der Finanzämter,
  4. 4. die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.

(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.

(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.

(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern.

  1. 1. Matrikelnummer;
  2. 2. Familien- und Vorname(n);
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  7. 7. Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;
  8. 8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

    § 8 Abs. 5 erster Satz des Bildungsdokumentationsgesetzes ist anzuwenden.

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