Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1975
§ 7a.
Personen, die zum Tragen des Militär-Maria-Theresien-Ordens berechtigt sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben Anspruch auf einen Ehrensold. Die Abs. 2 und 3 des § 1 sowie die §§ 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
- 1. Der Ehrensold gebührt monatlich
- a) Personen, die den Antrag auf Gewährung des Ehrensoldes bis 31. Dezember 1967 stellen, ab 1. Jänner 1967,
- b) Personen, die den Antrag auf Gewährung des Ehrensoldes nach dem 31. Dezember 1967 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,
- c) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage.
- 2. Gegen die Versäumung der in Z. 1 lit. a angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
- 3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 36 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
- 4. Der Ehrensold ist am Ersten eines jeden Monates im vorhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1975
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058790
alte Dokumentnummer
N4196211514A
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