Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 7a.
(1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.
(2) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann von 01. Februar bis Ende Februar eine weitere Antragstellung erfolgen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
- 2. die Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ,
- 3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4,
- 4. en voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
- 5. maximaler Kilopreis je Produkt.
(4) Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt eine Portion pro Tag pro Kind gemäß § 3.
(5) Die AMA kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen.
(6) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
(7) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 aufzunehmen. Bei Antragstellung gemäß Abs. 2 hat eine Lieferung erst nach erfolgter Genehmigung durch die AMA zu erfolgen.
(8) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40186173
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)