§ 7a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

§ 7a. Betriebsversuche

Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145815

alte Dokumentnummer

N9195721088L

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