§ 7a LVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

§ 7a.

(1) Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen

  1. 1. nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
  2. 2. nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
  3. 3. in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.

(2) Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

(4) Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.

(5) Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40265400

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