§ 7a.
Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG vorgesehenen Ermächtigung für Kreditoperationen der ÖHT gemäß § 2 Abs. 2a namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 BHG 2013 übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40162730
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