§ 7a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981

Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen

§ 7a.

Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber

  1. 1. einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
  2. 2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068507

alte Dokumentnummer

N5195211759Y

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