§ 7a GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 7a

§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:

  1. a) über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;
  2. b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien;
  3. c) über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.

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