§ 7a
§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:
- a) über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;
- b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien;
- c) über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.
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