§ 7a Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 7a

§ 7a. Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen.

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