Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge
§ 7a.
(1) Die in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
- 1. die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
- 2. die antriebsbezogenen Gefahren,
- 3. die Eigensicherung,
- 4. das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
- 5. die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
- 6. die Ladung der Fahrzeugbatterien und
- 7. Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(2) Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:
- 1. Fahrschulen,
- 2. Landesfeuerwehrverbände oder
- 3. Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
(3) Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
- 2. Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.
Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.
(4) Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.
Schlagworte
Routinesituation
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40198622
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