Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
§ 7a.
(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie direkt anwendbar sind, zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2a dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2a festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festlegen.
(3) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Das Überwachungskonzept ist erstmals bis 31. August 2009 vorzulegen. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110085
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