§ 7a Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1994

§ 7a.

Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden. Bis zu drei Monaten nach diesem Zeitpunkt können Verfahren betreffend die Einhebung oder Vergütung/Erstattung von Beiträgen noch anhängig gemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12053939

alte Dokumentnummer

N3199440561J

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