§ 7a.
Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden. Bis zu drei Monaten nach diesem Zeitpunkt können Verfahren betreffend die Einhebung oder Vergütung/Erstattung von Beiträgen noch anhängig gemacht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12053939
alte Dokumentnummer
N3199440561J
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