Kostenersatz für Covid-19-Tests
§ 7a.
(1) Zusätzlich zu einem Zuschuss nach § 7 können Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) gefördert werden, sofern
- 1. die Durchführung von COVID-19-Tests nicht durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbar war,
- 2. die Kosten nicht schon als Kosten gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 gefördert werden, und
- 3. die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen sind und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 förderbaren Kosten dürfen den Betrag von insgesamt 12 000 Euro pro förderwerbender Organisation nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20011598
Dokumentnummer
NOR40235768
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