§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen der Absätze 2 und 3, die sofort in Kraft treten, mit dem 1. Oktober 1934 in Kraft. An diesem Tage verliert das Bundesgesetz vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, seine Wirksamkeit.
(2) Zugaben, die gemäß einer nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227 zulässigen Ankündigung oder einem solchen Anerbieten zu gewähren sind, dürfen noch bis zum 30. November 1934 dem Bezugsberechtigten ausgefolgt werden, wenn die zum Bezuge der Zugabe berechtigenden Nachweise (Verpackungsteile usw.) vor dem 1. Oktober 1934 dem zur Gewährung der Zugabe Verpflichteten vorgelegt worden sind.
(3) Ankündigungen, die ausschließlich die Mitteilung der Bestimmungen des § 1, Absatz 1, und des § 7, Absatz 2, sowie des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthalten, fallen nicht unter die in diesem Gesetze oder unter die im Bundesgesetze vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, enthaltenen Verbote.
Schlagworte
BGBl. Nr. 227/1929
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001829
Dokumentnummer
NOR12024225
alte Dokumentnummer
N2193411016R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)