§ 7 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 7.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044718

alte Dokumentnummer

N3196710073T

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