§ 7.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004017
Dokumentnummer
NOR12044718
alte Dokumentnummer
N3196710073T
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