§ 7 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im Allgemeinen

§ 7

(1) Die Flugsicherungsstellen haben bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Weiters sind bei der Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem

  1. 1. die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;
  2. 2. das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung unmittelbar in Anspruch zu nehmen;
  3. 3. Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist;
  4. 4. alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, besonders die Besatzungen von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

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