§ 7 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 93 Abs. 7 ZollG

Zu § 93 Abs. 7 ZollG

§ 7.

(1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.

(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.

(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.

Schlagworte

Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051500

alte Dokumentnummer

N3199215075L

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