Maßgebender Zustand der Ware für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 7.
(1) Für die Tarifierung einer Ware ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, deren Menge, Art und Beschaffenheit zur Zeit des Übertrittes über die Zollgrenze maßgebend.
(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen.
(3) Für zollhängige Waren, die nur infolge natürlicher Einflüsse, durch Zufall oder höhere Gewalt ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit oder ihr Gewicht ändern, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen der Behandlung von Waren in einem Zollager (§ 108 Abs. 2) oder im Verfahren der Umwandlung (§§ 112 bis 115).
(4) Für zollhängige Waren wird kein Zoll erhoben, wenn sie durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen. Weiters wird für zollhängige Waren kein Zoll erhoben, die auf Antrag des Anmelders unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet werden. Als Vernichtung sind nur solche Maßnahmen anzusehen, als deren Ergebnis kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut übrig bleibt. Die Kosten der Vernichtung hat der Anmelder zu tragen. Das Zollamt ist jedoch berechtigt, eine zur Vernichtung beantragte Ware zu übernehmen und wie eine an den Bund preisgegebene Ware zu behandeln.
(5) Bei der Ausfuhr ist der sich aus § 6 ergebende Zeitpunkt maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051853
alte Dokumentnummer
N3199222372J
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