Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
§ 7.
(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Erste-Hilfe-Station einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über die geeignete Ausrüstung verfügen, insbesondere auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.
(3) Halter von Flughäfen haben hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr eine dokumentierte Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich des Objektbrandschutzes in Form eines Feuerwehrbetriebshandbuches zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. In diesem Feuerwehrbetriebshandbuch sind die Organisationsstruktur, die Verfahren und Ressourcen zur Verwirklichung der Aufgaben der Flughafenfeuerwehr und die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen festzulegen. Es hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die relevanten Bestimmungen des Anhanges 14,
- 2. Verfahren, welche sicherstellen, dass die gemäß Anhang 14 geforderte Reaktionszeit von drei Minuten (empfohlen zwei Minuten) eingehalten werden kann,
- 3. den Namen des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder,
- 4. ein Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm (entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges 14),
- 5. den jeweils aktuellen Stand der Ausbildung der einzelnen Mitglieder,
- 6. Angaben über die jeweilige Flughafenkategorie gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Anhanges 14 sowie die entsprechend diesen Anforderungen vorhandenen Fahrzeuge, Löschmittel und Löschmittelreserven und
- 7. ein Verzeichnis aller Feuerwehrfahrzeuge und der sonstigen Ausrüstung.
(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 Z 6 ist der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn den Anforderungen des Anhanges 14 entsprochen wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Halter von Flughäfen haben hinsichtlich der Erste-Hilfe-Station im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter eine dokumentierte Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation in Form eines Betriebshandbuches zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. In diesem Betriebshandbuch sind die Organisationsstruktur, die Verfahren und Ressourcen zur Verwirklichung der Aufgaben der Erste-Hilfe-Station und die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen festzulegen. Es hat insbesondere zu enthalten:
- 1. den Namen des ärztlichen Leiters der Erste-Hilfe-Station und eventueller Stellvertreter sowie des sonstigen Personals,
- 2. ein Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm sowie den jeweils aktuellen Stand der Ausbildung des Personals,
- 3. ein Verzeichnis der Hilfsmittel gemäß Abs. 1 sowie der Ausrüstung der jeweiligen Erste-Hilfe-Station und der Rettungsfahrzeuge und
- 4. Regelungen hinsichtlich der Rufbereitschaft des ärztlichen Leiters und, sofern dieser während der Betriebszeiten nicht permanent anwesend ist, seiner Stellvertreter während der Betriebszeiten.
(6) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.
Schlagworte
Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092140
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