§ 7 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Umfang und Form der Meldungen

§ 7.

(1) Meldungen gemäß den §§ 4 und 5 haben neben möglichst genauen Angaben über den Meldenden oder die meldende Stelle, wie insbesondere die Erreichbarkeit über Fernsprecheinrichtungen und Datennetzwerke, folgende Informationen zu enthalten, soweit diese bekannt und für den jeweiligen Fall erheblich sind:

  1. 1. die Luftfahrzeugart, die Herstellerbezeichnung, die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, das Luftfahrzeugkennzeichen, die Art der Beschädigung und/oder Mängel des Luftfahrzeuges, etwaige Drittschäden,
  2. 2. die Art, die Herstellerbezeichnung, die Art der Beschädigung und/oder Mängel der betreffenden Einrichtungen gemäß der Anlage 1 Abschnitt D und der Anlage 2 Abschnitt 3 und 4,
  3. 3. die beteiligten und die betroffenen Personen samt Bezeichnung ihrer Funktion und der zur Ausübung ihrer Funktion allenfalls erforderlichen Berechtigungen,
  4. 4. bei Unfällen und Störungen die Anzahl der beteiligten und betroffenen Personen,
  5. 5. die Anzahl der verletzten Personen und die Folgen des Ereignisses, des Unfalls oder der Störung (tödliche Verletzungen im Sinne des § 2 Abs. 9 des Unfalluntersuchungsgesetzes, schwere Verletzungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Unfalluntersuchungsgesetzes, sonstige Verletzungen),
  6. 6. Datum, Uhrzeit (UTC), Ort, Hergang, Umstände sowie die möglichen Ursachen des Unfalls, der Störung oder des Ereignisses, bei meldepflichtigen Ereignissen gegebenenfalls die Bezeichnung des Ereignisses gemäß der Anlage 1 und 2, sowie etwaig gesetzte Sofortmaßnahmen und
  7. 7. im Falle von Unfällen und Störungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern (§ 12a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung) die Art des Gefahrengutes.

(2) Für die Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 sind die von der Austro Control GmbH als zentrale Meldestelle in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Formblätter zu verwenden. Diese Formblätter müssen von der zentralen Meldestelle so gestaltet werden, dass von den meldepflichtigen Personen alle erforderlichen Angaben gemacht werden können.

(3) Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 sind schriftlich einzubringen und können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, sofern nicht in anderen Bestimmungen eine bestimmte Art und Weise der Übermittlung verpflichtend vorgeschrieben ist.

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