§ 7.
Wird bei den Daten einer Zusammenfassenden Meldung ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054385
alte Dokumentnummer
N3199546512J
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