§ 7 ZLZV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Lärmmessmethoden

§ 7.

(1) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.

(2) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.

(3) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für nicht eigenstartfähige Motorsegler sind gemäß der Anlage C anzuwenden und durchzuführen.

(4) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.

(5) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.

(6) Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Abs. 2, für unbemannte Luftschiffe ist Abs. 4 bzw. Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Abs.1 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40072645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)