§ 7 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Flugmedizinische Stellen

§ 7

(1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.

(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.

(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.

(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.

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