§ 7 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 7.

(1) Der Leiter des Grundlehrganges hat in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Vortragenden einen Plan über die Verteilung des Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten (Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten Grundlehrganges (Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten Zeitausmaß anzunehmen.

(2) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht bis zu Beginn des Grundlehrganges Einwendungen erhoben werden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes während des Grundlehrganges ist dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden zu Beginn des Grundlehrganges in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062271

alte Dokumentnummer

N4198910015H

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