§ 7 ZG-EKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2013

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

§ 7.

(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

  1. 1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;
  2. 2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.

    Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen nach Z 1 und 2 auch für die Konzernebene vorzulegen.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. 1. Eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen;
  2. 2. eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten;
  3. 3. sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach dem ersten Satz nicht vor, hat er dies zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40155316

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