§ 7. Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen.
(1) Soweit für Landungen und Abflüge Befeuerungsanlagen erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese Anlagen während der Betriebszeiten betriebsbereit zu halten. Elektrisch betriebene Befeuerungsanlagen müssen jederzeit von den für die Flugplatz- oder Anflugkontrollstelle vorgesehenen Diensträumen bedient werden können.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat die Bodenzeichen (§§ 52 bis 58 der Luftverkehrsregeln) anzubringen. Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet, sind hiebei die Anweisungen dieser Stellen zu befolgen.
(3) Der Zivilflugplatzhalter hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dafür zu sorgen, daß Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes während der Betriebszeiten betriebsbereit gehalten werden, soweit nicht die Instandhaltung und Wartung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt besorgt wird. Den Organen der Flugsicherung ist der Zutritt zu Flugsicherungsanlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung jederzeit zu gestatten.
(4) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zu Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes mit Straßenfahrzeugen jederzeit und ohne unangemessene Verzögerung möglich ist.
Schlagworte
Flugplatzkontrollstelle
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146883
alte Dokumentnummer
N9196250424J
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