§ 7 ZARV 1985

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1985

Notfallsübung

§ 7

§ 7. Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)